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BGB § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

BGB § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vorneh ... ]